Satzung

Großbritannien und die Bundesrepublik Deutschland werden als die Stammländer der Deutsch-Englischen Ärztevereinigung angesehen. Die Gesellschaft hofft aber, dass Ärzte aus anderen deutschsprachigen Staaten sowie des britischen Commonwealth durch persönliche Mitgliedschaft oder durch angeschlossene Sektionen dieser Länder zur Gesellschaft gehören werden. Sie besteht aus einer britischen und einer deutschen Sektion. 

I. Name, Sitz und Zweck der Vereinigung 

§1

Die Vereinigung führt den Namen "Deutsch-Englische Ärztevereinigung (Anglo German Medical Society), Deutsche Sektion". Ihr Sitz ist Tübingen. Sie ist in das dortige Vereinsregister eingetragen. 

§2

Die Deutsch-Englische Ärztevereinigung, Deutsche Sektion, verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Das Grundziel der Vereinigung ist auf die Förderung der beruflichen und persönlichen Verbindungen zwischen deutschen und englischen Ärztinnen und Ärzten gerichtet, um so der Wissenschaft zu dienen und die öffentliche Gesundheitspflege zu fördern. Dies soll insbesondere erreicht werden durch:

  1. Austausch von Ärztinnen und Ärzten aller Fachgebiete der Medizin einschließlich der praktischen Ärzte;
  2. Förderung der Zusammenarbeit auf dem Gebiet der medizinischen Wissenschaft und Forschung;
  3. Austausch medizinischer Informationen und wissenschaftlicher Erkenntnisse;
  4. Förderung des Austausches von Studierenden der Medizin und Arztangehörigen, soweit es die Mittel und Möglichkeiten der Gesellschaft zulassen.

II. Mitgliedschaft 

§3

Die Gesellschaft besteht aus:

  1. Ordentlichen Mitgliedern
  2. Außerordentlichen Mitgliedern

c.      Ehrenmitgliedern

§4

a.      Ordentliche Mitglieder der Deutschen Sektion können alle in Deutschland approbierten Ärztinnen und Ärzte ohne Rücksicht auf Rasse, Religion oder politische Ansichten, sowie juristische Personen, deren Interesse in dem durch §2 gegebenen Rahmen liegt, werden. Jedes ordentliche Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme, juristische Personen haben zwei Stimmen. Der Schriftliche Antrag auf Aufnahme als ordentliches Mitglied in die Deutsch-Englische Ärztevereinigung (Deutsche Sektion) ist an den Präsidenten/ die Präsidentin zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Entscheidung muß auf der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlungmit einfacher Mehrheit bestätigt werden. Gründe für die Verweigerung der Mitgliedschaft brauchen nicht angeführt zu werden.

b.      Außerordentliches Mitglied können werden: Studenten der Medizin in den klinischen Semestern, jede natürliche oder juristische Person, der an der Förderung der Medizin und dieser Vereinigung gelegen ist. Über die Aufnahme gelten sinngemäß die Bestimmungen für die ordentlichen Mitglieder. Von der Wählbarkeit zu Ämtern innerhalb der Vereinigung abgesehen, haben die außerordentlichen Mitglieder die gleichen Rechte wie die ordentlichen Mitglieder.

c.      Zu Ehrenmitgliedern in der Vereinigung können solche Personen ernannt werden, die

1.      besondere Verdienste in der Deutsch-Englischen ärztlichen Zusammenarbeit aufzuweisen haben,

2.      besondere Sympathien für die Arbeit und Ziele der Vereinigung bewiesen haben. Die Ernennung erfolgt durch Vorschlag an den Vorstand, der sie in der ordentlichen Mitgleiderversammlung beantragt. Der Antrag muss von der Mitgliederversammlung mit zwei Drittel Mehrheit angenommen werden. Die Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit und haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die ordentlichen Mitglieder.

§5

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.

 

§6

Die Mitgliedschaft endet:

a.      durch Tod,

b.      durch schriftliche Austrittserklärung, die spätestens drei Monate vor Schluß des Geschäftsjahres an den Vorstand zu richten ist,

c.      durch Streichung bei Verweigerung der Beitragszahlung trotz zweifacher Mahnung durch den Kassenführer. Die Streichung geschieht auf Veranlassung des Vorstandes,

d.      durch Ausschluß bei schwerwiegender Schädigung des Ansehens bzw. der Belange der Vereinigung, wegen Verurteilung durch ein ordentliches Gericht, nach Entzug der ärztlichen Approbation oder nach disziplinarer Maßregelung der ärztlichen Standesorganisation. Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand. Das Mitglied kann gegen diesen Beschluß Berufung einlegen, über welche die Mitgliederversammlung entscheidet. Mit dem Ausscheiden aus der Vereinigung erlischt jeder Anspruch des ehemaligen Mitgliedes auf das Vermögen der Vereinigung oder auf eingezahlte Beiträge.

III. Organe der Deutsch-Englischen Ärztevereinigung (Deutsche Sektion)

§7

Die Organe der Vereinigung sind:

a.      der Vorstand und

b.      die Mitgliederversammlung.

§8

Der Vorstand besteht aus der Präsidentin / dem Präsidenten, der Vizepräsidentin / dem Vizepräsidenten, der Sekretärin / dem Sekretär, der Schatzmeisterin / dem Schatzmeister und bis zu vier Beisitzern.

 

§9

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Der / die Vorsitzende soll ein/e Arzt / Ärztin sein.

c.      Die Präsidentin / der Präsident wird von der Mitgliederversammlung in offener Abstimmung gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.

d.      Gewählt ist, wer im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit der anwesenden Mitglieder auf sich vereinigt. Andernfalls findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit den höchsten Stimmenzahlen statt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

e.      Für die Wahl der Vizepräsidentin / des Vizepräsidenten gilt § 9 Abs. 1. sinngemäß.

f.        Die Sekretärin / der Sekretär wird von der Mitgliederversammlung durch Zuruf oder auf Wunsch von mindestens drei Mitgliedern in geheimer Abstimmung gewählt. Bei Wahl genügt die einfache Stimmenmehrheit. 

g.      Die Beisitzer werden von der Mitgliederversammlung durch Zuruf mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. 

h.      Sollte innerhalb der durch die Satzung vorgeschriebenen Frist eine Mitgliederversammlung nicht abgehalten und damit die Neuwahl des Vorstandes nicht durchgeführt werden können, so blieben die alten Vorstandsmitglieder bis zu Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.

§10

Der Vorstand regelt sämtliche innere Angelegenheiten der Vereinigung und übernimmt die Vorbereitungen für die Jahrestagung. Der Vorstand soll je nach den Bedürfnissen des Vereinigung tagen, jedoch mindestens zwei Mal im Jahr zur Entscheidung über die Aufnahme neuer Mitglieder.

Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn einschließlich der Präsidentin / des Präsidenten oder der Viezepräsidentin / dem Vizepräsidenten und der Sekretärin / des Sekretärs mindestens vier Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit im Vorstand entscheidet die Stimme der / des Vorsitzenden. Die Vorstandssitzungen sind von der Sekretärin/ vom Sekretär vorzubereiten. Die Vorstandsmitglieder müssen drei Wochen vor der beabsichtigten Sitzung unter Angabe von Tagungszeit und -ort und unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich eingeladen werden.

Über den Verlauf der Vorstandssitzungen ist von der Sekretärin / vom Sekretär ein Protokoll zu führen, von dem eine Abschrift an den Vorstand der anderen Sektion übersandt werden muß. Das Protokoll ist  von der Präsidentin / vom Präsidenten und der / dem protokollführenden Sekretärin / Sekretär zu unterzeichnen.

Präsident / in, Vizepräsident / in, Sekretär / in und Schatzmeister / in sind im Einvernehmen mit dem übrigen Vorstand berechtigt, die Interessen der Gesellschaft auch allein zu vertreten.

§11

Die Mitgliederversammlung nimmt alle drei Jahre die Wahl der Vorstandsmitglieder nach Anhören des Berichtes und nach Entlastung des alten Vorstandes vor.

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich im Rahmen der Jahrestagung der Deutsch-Englischen Ärztevereinigung statt. Hierbei berichtet die Sekretärin / der Sekretär über die Geschäftsvorgänge des vergangenen Jahres.

§12

In dringenden Fällen kann die / der Vorsitzende eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, die alle Befugnisse und Rechte einer ordentlichen Mitgliederversammlung besitzt. Die / der Vorsitzende ist dazu verpflichtet, wenn 20% der ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder dies unter schriftlicher Angabe der Tagesordnung verlangen.

 

§13

Die Einladung zur Mitgliederversammlung muß schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mindestens vier Wochen vor dem Tag der Versammlung erfolgen. Bei außerordentlichen Mitgliederversammlungen kann die Frist auf zwei Wochen abgekürzt werden. Dieser Umstand ist auf der Einladung zu vermerken. Stimmberechtigt sind ordentliche und außerordentliche Mitglieder, sowie die Ehrenmitglieder. Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlung ist von dem / der Sekretär/in ein Protokoll zu führen, das von der Versammlungsleitung - im allgemeinen der / dem Vorstandsvorsitzenden - und von dem / der protokollführenden Sekretär/in zu unterzeichnen ist. Gestrichen

§14

Die einmal im Jahr anlässlich der Jahresversammlung stattfindende Mitgliederversammlung ist in jedem Falle, unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder, beschlussfähig. Die Satzungsänderung wurde am 17. August 1970 im Amtsgericht Tübingen registriert. Die Mitgliederversammlung faßt Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen, erforderlich.

IV. Vermögen der Vereinigung

§15

Die Kasse und das Vermögen der Vereinigung werden von der Schatzmeisterin / vom Schatzmeister verwaltet. Der Kassenbericht wird durch zwei ordentliche Mitglieder geprüft, die von der Mitgliederversammlung durch Zuruf mit einfacher Mehrheit gewählt werden, ihr einen Bericht über die Prüfung vorlegen und die Entlastung der Schatzmeisterin / des Schatzmeisters beantragen. Bei Vermögensangelegenheiten vertritt er zusammen mit der / dem Vorsitzenden die Vereinigung /s. § 8). Auf der jährlichen Mitgliederversammlung erstattet der / die Schatzmeister/in über die Vermögenslage einen Bericht.

 

§16

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Vereinigung erhalten. Die Vereinigung darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck der Vereinigung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

V. Satzungsänderungen und Auflösung der Vereinigung 

§17

Jedes Mitglied ist berechtigt, Anträge auf Satzungsänderungen zu stellen. Dem Verlangen der Mitglieder auf Aufnahme dieses Antrags in die Tagesordnung der Mitgliederversammlung ist stattzugeben, wenn das diesbezügliche Schreiben mindestens drei Wochen vor dem Versammlungstermin beim Vorstand eingegangen ist. Die Mitglieder sind spätestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin über den Antrag auf Satzungsänderung in Kenntnis zu setzen. Änderungen der Satzung sowie Auflösung des Vereins können von der Mitgliederversammlung nur mit zwei Drittel Mehrheit beschlossen werden.

 

§18

Bei Auflösung der Vereinigung darf das Vermögen nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden, wobei die Mitgliederversammlung über die Verwendung des Vermögens zu beschließen hat. Das Vermögen ist einer gemeinnützigen Körperschaft oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zu übertragen mit der Auflage, es im Sinne der bisherigen Vereinszwecke zu verwenden. Die Beschlüsse über die künftigen Verwendungen des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.

VI. Übergangsbestimmungen

§19

Die Mitgliederversammlung überträgt dem Vordtand das Recht, Satzungsänderungen vorzunehmen, die etwa von den zuständigen amtlichen Stellen (Registergericht, Finanzamt) verlangt werden.

 

Die ursprüngliche Satzung wurde am 26.Juni 1961 im Vereinsregister von Tübingen Band V, Nr. 310 eingetragen und am 17.08.1970 geändert.