Großbritannien und die Bundesrepublik Deutschland
werden als die Stammländer der Deutsch-Englischen Ärztevereinigung angesehen.
Die Gesellschaft hofft aber, dass Ärzte aus anderen deutschsprachigen Staaten
sowie des britischen Commonwealth durch persönliche Mitgliedschaft oder durch
angeschlossene Sektionen dieser Länder zur Gesellschaft gehören werden. Sie
besteht aus einer britischen und einer deutschen Sektion.
§1
Die Vereinigung führt den Namen
"Deutsch-Englische Ärztevereinigung (Anglo German Medical Society),
Deutsche Sektion". Ihr Sitz ist Tübingen. Sie ist in das dortige
Vereinsregister eingetragen.
§2
Die Deutsch-Englische Ärztevereinigung,
Deutsche Sektion, verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der
Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die
satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die
dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden. Das Grundziel der Vereinigung ist auf die Förderung der
beruflichen und persönlichen Verbindungen zwischen deutschen und englischen
Ärztinnen und Ärzten gerichtet, um so der Wissenschaft zu dienen und die
öffentliche Gesundheitspflege zu fördern. Dies soll insbesondere erreicht
werden durch:
§3
Die Gesellschaft besteht aus:
c.
Ehrenmitgliedern
§4
a.
Ordentliche Mitglieder der Deutschen
Sektion können alle in Deutschland approbierten Ärztinnen und Ärzte ohne
Rücksicht auf Rasse, Religion oder politische Ansichten, sowie juristische
Personen, deren Interesse in dem durch §2 gegebenen Rahmen liegt, werden. Jedes
ordentliche Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme, juristische
Personen haben zwei Stimmen. Der Schriftliche Antrag auf Aufnahme als
ordentliches Mitglied in die Deutsch-Englische Ärztevereinigung (Deutsche
Sektion) ist an den Präsidenten/ die Präsidentin zu richten. Über die Aufnahme
entscheidet der Vorstand. Die Entscheidung muß auf der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlungmit
einfacher Mehrheit bestätigt werden. Gründe für die Verweigerung der
Mitgliedschaft brauchen nicht angeführt zu werden.
b.
Außerordentliches Mitglied können
werden: Studenten der Medizin in den klinischen Semestern, jede natürliche oder
juristische Person, der an der Förderung der Medizin und dieser Vereinigung
gelegen ist. Über die Aufnahme gelten sinngemäß die Bestimmungen für die
ordentlichen Mitglieder. Von der Wählbarkeit zu Ämtern innerhalb der
Vereinigung abgesehen, haben die außerordentlichen Mitglieder die gleichen
Rechte wie die ordentlichen Mitglieder.
c.
Zu Ehrenmitgliedern in der Vereinigung
können solche Personen ernannt werden, die
1.
besondere Verdienste in der
Deutsch-Englischen ärztlichen Zusammenarbeit aufzuweisen haben,
2.
besondere Sympathien für die Arbeit und
Ziele der Vereinigung bewiesen haben. Die Ernennung erfolgt durch Vorschlag an
den Vorstand, der sie in der ordentlichen Mitgleiderversammlung beantragt. Der
Antrag muss von der Mitgliederversammlung mit zwei Drittel Mehrheit angenommen
werden. Die Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit und haben die
gleichen Rechte und Pflichten wie die ordentlichen Mitglieder.
§5
Von den Mitgliedern werden Beiträge
erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der
Mitgliederversammlung bestimmt.
§6
Die Mitgliedschaft endet:
a.
durch Tod,
b.
durch schriftliche Austrittserklärung,
die spätestens drei Monate vor Schluß des Geschäftsjahres an den Vorstand zu
richten ist,
c.
durch Streichung bei Verweigerung der Beitragszahlung
trotz zweifacher Mahnung durch den Kassenführer. Die Streichung geschieht auf
Veranlassung des Vorstandes,
d.
durch Ausschluß bei schwerwiegender
Schädigung des Ansehens bzw. der Belange der Vereinigung, wegen Verurteilung
durch ein ordentliches Gericht, nach Entzug der ärztlichen Approbation oder
nach disziplinarer Maßregelung der ärztlichen Standesorganisation. Über den
Ausschluß entscheidet der Vorstand. Das Mitglied kann gegen diesen Beschluß
Berufung einlegen, über welche die Mitgliederversammlung entscheidet. Mit dem
Ausscheiden aus der Vereinigung erlischt jeder Anspruch des ehemaligen
Mitgliedes auf das Vermögen der Vereinigung oder auf eingezahlte Beiträge.
§7
Die Organe der Vereinigung sind:
a.
der Vorstand und
b.
die Mitgliederversammlung.
§8
Der Vorstand besteht aus der Präsidentin / dem
Präsidenten, der Vizepräsidentin / dem Vizepräsidenten, der Sekretärin / dem
Sekretär, der Schatzmeisterin / dem Schatzmeister und bis zu vier Beisitzern.
§9
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf
die Dauer von 3 Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes
im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur
Vereinsmitglieder. Der / die Vorsitzende soll ein/e Arzt / Ärztin sein.
c.
Die Präsidentin / der Präsident wird
von der Mitgliederversammlung in offener Abstimmung gewählt. Eine Wiederwahl
ist zulässig.
d.
Gewählt ist, wer im ersten Wahlgang die
absolute Mehrheit der anwesenden Mitglieder auf sich vereinigt. Andernfalls
findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit den höchsten
Stimmenzahlen statt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
e.
Für die Wahl der Vizepräsidentin / des
Vizepräsidenten gilt § 9 Abs. 1. sinngemäß.
f.
Die Sekretärin / der Sekretär wird von
der Mitgliederversammlung durch Zuruf oder auf Wunsch von mindestens drei
Mitgliedern in geheimer Abstimmung gewählt. Bei Wahl genügt die einfache
Stimmenmehrheit.
g.
Die Beisitzer werden von der
Mitgliederversammlung durch Zuruf mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt.
h.
Sollte innerhalb der durch die Satzung
vorgeschriebenen Frist eine Mitgliederversammlung nicht abgehalten und damit
die Neuwahl des Vorstandes nicht durchgeführt werden können, so blieben die
alten Vorstandsmitglieder bis zu Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.
§10
Der Vorstand regelt sämtliche innere
Angelegenheiten der Vereinigung und übernimmt die Vorbereitungen für die
Jahrestagung. Der Vorstand soll je nach den Bedürfnissen des Vereinigung tagen,
jedoch mindestens zwei Mal im Jahr zur Entscheidung über die Aufnahme neuer
Mitglieder.
Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn einschließlich der
Präsidentin / des Präsidenten oder der Viezepräsidentin / dem Vizepräsidenten
und der Sekretärin / des Sekretärs mindestens vier Vorstandsmitglieder anwesend
sind. Bei Stimmengleichheit im Vorstand entscheidet die Stimme der / des
Vorsitzenden. Die Vorstandssitzungen sind von der Sekretärin/ vom Sekretär
vorzubereiten. Die Vorstandsmitglieder müssen drei Wochen vor der beabsichtigten
Sitzung unter Angabe von Tagungszeit und -ort und unter Mitteilung der
Tagesordnung schriftlich eingeladen werden.
Über den Verlauf der Vorstandssitzungen ist von der
Sekretärin / vom Sekretär ein Protokoll zu führen, von dem eine Abschrift an
den Vorstand der anderen Sektion übersandt werden muß. Das Protokoll ist von der Präsidentin / vom Präsidenten und
der / dem protokollführenden Sekretärin / Sekretär zu unterzeichnen.
Präsident / in, Vizepräsident / in, Sekretär / in und
Schatzmeister / in sind im Einvernehmen mit dem übrigen Vorstand berechtigt,
die Interessen der Gesellschaft auch allein zu vertreten.
§11
Die Mitgliederversammlung nimmt alle
drei Jahre die Wahl der Vorstandsmitglieder nach Anhören des Berichtes und nach
Entlastung des alten Vorstandes vor.
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich im
Rahmen der Jahrestagung der Deutsch-Englischen Ärztevereinigung statt. Hierbei
berichtet die Sekretärin / der Sekretär über die Geschäftsvorgänge des
vergangenen Jahres.
§12
In dringenden Fällen kann die / der
Vorsitzende eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, die alle
Befugnisse und Rechte einer ordentlichen Mitgliederversammlung besitzt. Die /
der Vorsitzende ist dazu verpflichtet, wenn 20% der ordentlichen und außerordentlichen
Mitglieder dies unter schriftlicher Angabe der Tagesordnung verlangen.
§13
Die Einladung zur Mitgliederversammlung
muß schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mindestens vier Wochen vor dem
Tag der Versammlung erfolgen. Bei außerordentlichen Mitgliederversammlungen
kann die Frist auf zwei Wochen abgekürzt werden. Dieser Umstand ist auf der
Einladung zu vermerken. Stimmberechtigt sind ordentliche und außerordentliche
Mitglieder, sowie die Ehrenmitglieder. Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlung
ist von dem / der Sekretär/in ein Protokoll zu führen, das von der
Versammlungsleitung - im allgemeinen der / dem Vorstandsvorsitzenden - und von
dem / der protokollführenden Sekretär/in zu unterzeichnen ist. Gestrichen
§14
Die einmal im Jahr anlässlich der Jahresversammlung
stattfindende Mitgliederversammlung ist in jedem Falle, unabhängig von der
Zahl der anwesenden Mitglieder, beschlussfähig. Die Satzungsänderung wurde am 17.
August 1970 im Amtsgericht Tübingen registriert. Die Mitgliederversammlung faßt
Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist
jedoch eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung
des Vereins eine solche von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen, erforderlich.
§15
Die Kasse und das Vermögen der
Vereinigung werden von der Schatzmeisterin / vom Schatzmeister verwaltet. Der
Kassenbericht wird durch zwei ordentliche Mitglieder geprüft, die von der
Mitgliederversammlung durch Zuruf mit einfacher Mehrheit gewählt werden, ihr
einen Bericht über die Prüfung vorlegen und die Entlastung der Schatzmeisterin
/ des Schatzmeisters beantragen. Bei Vermögensangelegenheiten vertritt er
zusammen mit der / dem Vorsitzenden die Vereinigung /s. § 8). Auf der
jährlichen Mitgliederversammlung erstattet der / die Schatzmeister/in über die
Vermögenslage einen Bericht.
§16
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder
auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Vereinigung erhalten. Die
Vereinigung darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck der
Vereinigung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigen.
§17
Jedes Mitglied ist berechtigt, Anträge
auf Satzungsänderungen zu stellen. Dem Verlangen der Mitglieder auf Aufnahme
dieses Antrags in die Tagesordnung der Mitgliederversammlung ist stattzugeben,
wenn das diesbezügliche Schreiben mindestens drei Wochen vor dem
Versammlungstermin beim Vorstand eingegangen ist. Die Mitglieder sind
spätestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin über den Antrag auf
Satzungsänderung in Kenntnis zu setzen. Änderungen der Satzung sowie Auflösung
des Vereins können von der Mitgliederversammlung nur mit zwei Drittel Mehrheit
beschlossen werden.
§18
Bei Auflösung der Vereinigung darf das
Vermögen nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden, wobei die
Mitgliederversammlung über die Verwendung des Vermögens zu beschließen hat. Das
Vermögen ist einer gemeinnützigen Körperschaft oder einer Körperschaft des
öffentlichen Rechts zu übertragen mit der Auflage, es im Sinne der bisherigen
Vereinszwecke zu verwenden. Die Beschlüsse über die künftigen Verwendungen des
Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt
werden.
§19
Die Mitgliederversammlung überträgt dem Vordtand
das Recht, Satzungsänderungen vorzunehmen, die etwa von den zuständigen
amtlichen Stellen (Registergericht, Finanzamt) verlangt werden.











